Satzung des documenta forums Kassel e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „documenta forum Kassel e.V.“
(2) Er hat den Sitz in Kassel.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kassel unter der Nr. 13 VR 1228 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung der documenta als weltweit bedeutende Ausstellung und der Kunsthalle Fridericianum als Ausstellungsort zeitgenössischer Kunst,
b) Aktivitäten zur Weiterentwicklung des documenta Archivs,
c) die Zusammenarbeit mit anderen Kunst und Kultur fördernden Institutionen und Personen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Einsprüchen gegen die Vorstandsentscheidung die Mitgliederversammlung
(2) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann und vor dem Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären ist,
b) durch Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung,
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen entscheidet. Das Mitglied kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Mitgliederversammlung über den Ausschluss abschließend entscheidet.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes.
(2) Der Vorstand kann den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zu ihr lädt der Vorstand in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung einschließlich etwaiger Beschlussvorschläge des Vorstandes mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Absatz (1) gilt entsprechend.
(3) Anträge eines Mitgliedes zu einem Tagesordnungspunkt sollen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mitgeteilt werden. Spätere Anträge kann die Mitgliederversammlung zulassen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere folgender Aufgaben:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts,
2. Genehmigung der von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresrechnung,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Vorstandes,
5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen für eine Amtszeit von zwei Jahren,
6. Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages,
7. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder einer von der Mitgliederversammlung gewählten Person geleitet.
(2) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder; dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens vier Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne besondere Aufgaben bestellen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt als Gesamtwahl, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt ein anderes Wahlverfahren. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) den/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in vertreten. Je zwei der genannten Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein zu vertreten.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so hat der Vorstand dessen Aufgaben bis zur Nachwahl wahrzunehmen und unter sich zu regeln. Die Wahlzeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des gesamten Vorstandes.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied – einberufen werden. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Weg, durch Fax oder durch E-Mail herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied in Textform widerspricht.
(6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt enthält und ihr sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die documenta und Museum Fridericianum Veranstaltungs-GmbH, danach –bei Verlust der Gemeinnützigkeit oder der Auflösung der GmbH – an die Stadt Kassel. Die Mittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Kassel , 10. 11. 2014